Stand 20.05.2008
Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Leistungen, Angebote und sonstige
vertraglichen Vereinbarungen von PPS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gültigkeit dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftliche oder schriftlich bestätigte
Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die von PPS nicht ausdrücklich schrift-
lich anerkannt werden, werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch für
den Fall, dass abweichenden Bedingungen des Kunden seitens PPS nicht aus-
drücklich widersprochen wird. Von diesen Bedingungen abweichende Verein-
barungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle Angebote von PPS sind grundsätzlich freibleibend. Die in Katalogen,
Prospekten, Anzeigen und Preislisten gemachten Angaben zu Preisen und
Leistungen sowie dergleichen verstehen sich als Richtwerte und sind mithin
unverbindlich. Verbindlich sind derartige Angaben in dem Fall, dass im Vertrag
ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Alle Preise verstehen sich ab
Lager und in Euro zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden deutschen
Mehrwertsteuer. Im Übrigen sind sonstige Angebote grundsätzlich als Antrag
zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Bestellungen werden von PPS
wahlweise durch Auftragsbestätigung in Textform (z.B. Email/Fax/Brief)
oder durch Auftragslieferung angenommen.
Durch die Annahme der Bestellung kommt der Vertrag zustande.
Angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Für die Folgen
einer verspäteten Lieferung können Ansprüche gegenüber PPS nicht geltend
gemacht werden. PPS ist zu Teillieferungen berechtigt, ohne dass es einer
Zustimmung des Kunden bedarf, wenn dies dem Kunden zumutbar und nicht
nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist.
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wenn
dieser Unternehmer ist; in diesem Fall geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs die
gesetzlichen Bestimmungen.
Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweck-
entsprechende Verpackungen werden mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen,
eine Haftung entsteht jedoch nur bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Ver-
pflichtung. PPS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen
und für Rechnung des Kunden zu versichern. Die Lieferung erfolgt an die sich
aus der Auftragserteilung ergebende Adresse des Kunden, sofern nicht aus-
drücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Bei Lieferverzug ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich ge-
setzten, angemessenen, mindestens jedoch zwei-wöchigen Nachfrist durch
schriftliche Erklärung unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom
Vertrag zurückzutreten. Will der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, so muss er PPS zunächst eine Frist zur Nachlieferung von mindes-
tens drei Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die
Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an berechnet,
an dem die schriftliche Mitteilung des Kunden bei PPS eingeht.
Schadensersatzansprüche gegen PPS sind nur dann gegeben, falls der Verzug
oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf dem groben Verschulden von PPS beruht.
Im Falle eines Annahmeverzuges des Kunden haftet PPS bei etwaigen Beschä-
digungen oder im Falle des Untergangs von Waren nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Abnahme der von PPS vertraglich zu erbringenden Leistung
ist eine Hauptpflicht. Bei Nichtabnahme des Kunden ist PPS berechtigt, unbe-
schadet der Möglichkeit, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen,
20 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Der Kunde ist berechtigt, den Anfall eines geringeren Schadens nachzuweisen.
Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort bar, ansonsten
10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist PPS vorbehaltlich der Geltend-
machung weiterer Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent,
wenn der Kunde Unternehmer ist, bzw. 5 Prozent, wenn der Kunde Verbraucher
ist, über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, es sei denn PPS weist eine
höhere Belastung nach.
Die Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von PPS ist nur mit unbe-
strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, PPS gegenüber dem
Kunden zustehender Forderungen im Eigentum von PPS. Der Kunde ist auf Ver-
langen von PPS verpflichtet, die Ware sofort an PPS oder einen von PPS beauf-
tragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Darüber hinaus ist PPS oder
ein von PPS beauftragter Dritter berechtigt, die Ware abzuholen und zu diesem
Zweck die Geschäftsräume des Kunden zu betreten. Nach vorheriger schriftlicher
Anzeige ist PPS innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des diesbezüglichen
Schreibens berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt bestehende Ware und mögliche
andere Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten. Die Gutschrift über
den Verwertungserlös gilt als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Der Kunde hat PPS von allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum von PPS –
insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen –
sowie von allen am Eigentum von PPS eintretenden Schäden zu unterrichten.
Er ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und An-
waltskosten – verpflichtet, die PPS durch einen Verstoß gegen diese Verpflich-
tungen entstehen.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung im ordnungsge-
mäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung bzw. einer Weiterverwendung an PPS ab. PPS verpflichtet
sich für den Fall, dass der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen den
Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt, einen darüber
hinausgehenden Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach
Auswahl von PPS freizugeben.
Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PPS
nachkommt, zur Einziehung der Forderungen aus der ordnungsgemäßen
Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung bis zu einem jederzeit möglichen
Widerruf durch PPS ermächtigt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantra-
gung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest
oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht des Kunden zum Einzug der
Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf
einem Sonderkonto anzusammeln. Der Kunde hat nicht das Recht, durch
Abtretung über seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Weiter-
verwendung zu verfügen und hat auf ausdrückliches Verlangen von PPS
seinen Schuldnern eine Forderungsabtretung anzuzeigen.
PPS kann berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn PPS wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger
nicht nur vorübergehender, unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwen-
dungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse die Auftragslieferung
nicht durchführen kann, es sei denn, der Hinderungsgrund liegt in der eigenen
Verantwortung von PPS;
b) wenn PPS ohne eigenes Verschulden erst nach Vertragsabschluss Tatsachen
bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden
entstehen lassen. PPS ist auch berechtigt, angemessene Sicherheiten zu ver-
langen. Stellt der Kunde in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, ist PPS
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten bzw. Schutzrechten Dritter
ist PPS auf die Erklärungen des Kunden angewiesen. Werden infolge unter-
lassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Schutzrechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt, haftet der Kunde hierfür allein
und hat PPS von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie die bei
PPS anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
Vom Kunden zu beschaffende Grafiken, Vorlagen und sonstige Unterlagen
sind PPS frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post
vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart
wünscht.
PPS haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Daten, Fotos,
Dias oder Filmen, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von PPS beruht. Die Haftung beschränkt sich auf den reinen
Materialwert des überlassenen Gegenstandes. PPS erstellt keinerlei Sicher-
heitskopien (Back-Up) hinsichtlich übergebener Dateien und Daten. Der Kunde
ist aus Gründen des Schutzes von Datenverlust seinerseits zur Erstellung
solcher Sicherheitsdateien vor der Weitergabe von auf Speichermedien
gespeicherten Dateien an PPS verpflichtet.
Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Auftragsarbeiten unverzüglich nach
Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu unter-
suchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer
Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB gilt
uneingeschränkt. Andernfalls gilt die Arbeit als genehmigt, es sei denn,
der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein
solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens
nach einer Woche geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch
in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Beanstandungen müssen
PPS sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, anderenfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängel-
rüge nicht gewährleistet. Soweit PPS durch Zulieferer Toleranzen auferlegt
werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden. PPS ist selbstverständlich
bestrebt, äußerste Maßgenauigkeit zu erzielen, dennoch sind nachstehende
Toleranzwerte einzuplanen: bis ± 2 %, höchstens jedoch 2,5 cm. Die ange-
gebenen Formate sind Arbeitsformate und können durch Beschnitt abweichen.
Wünscht der Kunde exaktes Format, muss dies bei der Auftragserteilung
ausdrücklich vereinbart werden, anderenfalls ist eine Beanstandung nicht
zulässig. Macht der Kunde bei Reproduktionen, Wiedergabe oder Vervielfäl-
tigungen keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast, so
bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen unter Berück-
sichtigung der anerkannten Regeln der Technik. Produktionsbedingte Mehr-
oder Mindermengen bis zu 5% können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.
Auftragsarbeiten, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel auf-
weisen, sind in angemessener Frist nach von PPS wahlweise nachzubessern
oder neu zu liefern (Nacherfüllung), sofern die Ursache des Sachmangels be-
reits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt eine Nacherfüllung
wiederholt fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz-
ansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, insbesondere un-
sachgemäßer Montage- oder Reparaturarbeiten seitens Dritter oder des
Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus-
setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren binnen 12 Monaten
nach Abnahme; § 438 Abs.1 Nr.2 und § 634a Abs.1 Nr.2 BGB bleiben un-
berührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungs-
gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesent-
licher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher-
sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit gehaftet wird.
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vor-
schriften der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute bei sämtlichen Rechtsstreitig-
keiten ist nach Wahl von PPS Hamburg oder der Geschäftssitz des Kunden.
Gerichtsstand ist auch dann Hamburg, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Erteilung des Auftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus verlegt oder sein gewöhn-
licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend
eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten
Regelung am nächsten kommt.
PPS. Imaging GmbH 20.05.2008